Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Computerservice Felden (nachfolgend Firma genannt)
(Stand 18.11.1997 Revision 1)

§1 Geltungsbereich

(1) Die Lieferungen und Leistungen der Firma erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.

(2) Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Zusagen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Firma.

§2 Leistungen und Lieferungen

(1) Alle angegebenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sofern nicht ausdrücklich die gesetzliche Mehrwertsteuer bereits enthalten ist.

(2) Die Angebote der Firma sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch einen Lieferanten der Firma. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Firma, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden, zustande.

(3) Die Firma ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, daß der Kunde nicht kreditwürdig im Sinne der Firma ist.

(4) Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen, sowie Modell-, Kostruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne daß hieraus Rechte gegen die Firma hergeleitet werden können.

(5) Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der Firma ausdrücklich vorbehalten.

(6) Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von der Firma zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.

(7) Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von der Firma vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der Firma oder beim Hersteller eintreten, insbesondere bei höherer Gewalt, staatlichen Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rochstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen oder ähnlichem. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle eventuell vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unverhergesehenen Ereignisses. Sollte der Lieferer mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluß weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Lieferverzug ist im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, im übrigen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5% des Lieferwertes begrenzt. Die Firma behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der oben genannten Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von der Firma zu vertreten ist.

§3 Verschiebung des Liefertermins

(1) Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat die Firma zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurück zu treten.

§4 Prüfung und Gefahrübergang

(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Wird eine Rüge nicht innerhalb von sechs Tagen schriftlich bei der Firma gemeldet, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(2) Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.

(3) Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von der Firma benannt sind, auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der Firma verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Bestimmungen aus diesem Absatz gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.

§5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergebenden Preise verstehen sich ab dem Auslieferungslager des Lieferers. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland, sowie Verpackkung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale werden dem Kunden entsprechend der jeweils geltenden Preisliste berechnet.

(2) Die Firma behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen - insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten der Firma oder von Wechselkursschwankungen - bei der Firma eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

(3) Zahlungen sind nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug in der auf der Rechnung angegebenen Währung fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.

Der Firma bleibt vorbehalten, nur gegen Vorkasse zu liefern.

Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Firma ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der für die Rechungswährung zuständigen Zentralbank zu. Im Zweifelsfall entscheidet die Firma über die zu verwendende Zentralbank. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

(4) Die Firma ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die Firma berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

(5) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

(6) Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtferigenden Grund abgewichen wird, kann die Firma jederzeit wahlweise Liefrung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die die Firma Wechsel heriengenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.

§6 Eigentumsvorbehalt

(1) Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von der Firma bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

(2) Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der Firma hinzuweisen und die Firma unverzüglich zu unterrichten.

(3) Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mmit der Firma nicht gehörenden Waren erwirbt die Firma Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die Firma als Hersteller im Sinnde des § 950 BGB. ohne die Firma zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum von der Firma im sinne der vorstehenden Bestimmungen.

(4) Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von der Firma an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf die Firma zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Dies gilt sinngemäß auch für die Kunden des Kunden usw., falls die Vorbehaltsware zwischenzeitlich weiterverkauft wurde.

(5) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Firma gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.

(6) Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an die Firma ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt.

Die Firma ist dessenungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt., wird von diesem Recht aber nur Gebrauch machen im Falle des Zahlungsverzugs oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens durch den Kunden. Auf Verlangen von der Firma wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abretung mitteilen. Die Firma darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.

(7) Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Firma. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freitgabeverlangens geltende Netto-Listenpreis der Firma maßgeblich bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 35% auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchen der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, daß ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 70%. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto-Listenpreis der von der Firma gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 35% auszugehen.

(8) Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum der Firma. Sie dürfen von Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der Firma über den Test- und Vorführzweck hin aus benutzt werden.

§7 Gewährleistung

(1) Die Firma gewährleitstet, daß die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewußt, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

(2) Die Firma gewährleistet, daß die Vertragsprodukte in der Prodduktionformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktionformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von der Firma schriftlich bestätigt wurden. Die Firma übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

(3) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf die betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch / Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung / Anschluß an ungeeignete Stromquellen / Brand / Blitzschlag / Explosion oder netzbedingte Überspannungen / elektrische Unregelmäßigkeiten / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- / Verarbeitungsdaten sowei jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Anspräche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Gewährleitungsansprüche sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt die Firma etwaige weitergehenden Garantie- und Gewährleitusngzusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.

(5) Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von der Firma Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Firma über. Die Firma kann auf diesen Eigentumsübergang verzichten. Falls die Firma Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

(6) Im Falle der Nachbesserung übernimmt die Firma die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.

(7) Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die Firma berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der Firma berechnet.

(8) Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.

(9) Bei Inaspruchnahme der Gewährleitung/Garantie sowei bei kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art hat der Kunde die Abwicklungsrichtlinien des Kundendienstes in der jeweils gültigen Fassung bzw. die entsprechenden Verfahrensweisen in der jeweils gültigen Preisliste der Firma zu beachten.

§8 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

(1) Die Firma übernimmt keine Haftung dafür, daß die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urhberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat der Firma von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat die Firma von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschussen.

§9 Haftung und weitergehende Gewährleistung

(1) Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Die Firma haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet die Firma nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluß hilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung gemäß §823 BGB.

(2) Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer das Folgeschadenrisiko unterlassenden Eigenschftssicherung Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.

(3) Sofern die Firma fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden der Firma auf die Ersatzleistung seiner Produkthaftungspflichtversicherung begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen anfänglichem Unvermögen oder von der Firma zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§10 Export- und Importgenehmigungen

(1) Von der Firma gelieferte Produkte und technisches Wissen sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Weiderausfuhr von Vertragsprodukten einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muß sich über diese Vorschriften selbständig nach deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus, nach US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington, D.C. 20230, erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung die gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, beovr er solche Produkte exportiert.

(2) Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der Firma, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingung gegenüber der Firma.

§11 EG-Einfuhrumsatzsteuer

(1) Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an die Firma ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an die Firma zu erteilen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand - insbesondere eine Bearbeitungsgebühr - der bei der Firma aus mengelhaften bzw. fehlerhfaten Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.

(3) Jegliche Haftung der Firma aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von seiten der Firma nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

§12 Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Kunden im Sinne von §24 AGBG ist Heidelberg. Die Firma ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen.

(4) Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der Firma mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der bei der Firma im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, daß die Firma die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke der Firma auch innerhalb der Unternehmensgruppe verwendet.

(5) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergünzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.